Europäischer Gerichtshofs für Menschenrechte

Gericht für Menschenrechte: Urteile nicht bindend

Gericht für Menschenrechte: Urteile nicht bindend Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVG) nicht zwingend befolgt werden.
Allerdings dürften sie auch nicht völlig außer acht gelassen werden. Deutsche Gerichte und Behörden müssten die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stets als wichtigen Punkt in ihre Überlegungen mit einbeziehen und sich mit ihnen auseinander setzen, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss des Zweiten Senats des BVG. Behörden und Gerichte dürften von den Vorgaben der Straßburger Richter aber auch abweichen, wenn sie anderer Meinung seien. Eine schematische Vollstreckung der Urteile sei falsch. (Az.: 2 BvR 1481/04)
Das Verfassungsgericht hat sich damit erstmals grundsätzlich zu der Frage geäußert, welchen Rang Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der deutschen Gesetzeshierarchie einnehmen und wie deutsche Gerichte damit umzugehen haben.
Im konkreten Fall hoben die Richter eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg über das Umgangsrecht eines leiblichen Vaters mit seinem Kind auf, weil es sich nicht mit einem Urteil des EGMR auseinander gesetzt hatte.


 

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