1. Vollständige und wortgetreue Zeugenaussagen in den Gerichtsprotokollen auf der Basis vollständiger Tonbandaufzeichnungen von Verhandlungen, um der Protokoll-fälschung durch Richter die Grundlage zu entziehen. Bestrafung von Richtern, die Protokolle fälschen.
Unglaublich aber wahr: Tonband-Mitschnitte von Verhandlungen sind verboten - allerdings nicht durch irgendein Gesetz, sondern allein durch Richter, die sich anmaßen zu bestimmen, was ins Protokoll aufgenommen wird und was nicht. Damit ist der Willkür Tür und Tor geöffnet. Vorgefasste (mit Rechts- und Staatsanwälten ausgekungelte!) Urteile auf der Basis gefälschter Protokolle sind keine Seltenheit.
Weitere Infos zu dem Thema Protokoll ( entsprechender Gesetzestext, die Auslegung der Gerichte und Selbsthilfemaßnahmen)
2. Rechtsgültige Unterschriften durch die Richter oder Staatsanwälte auf deren Urteilen, Beschlüssen und Haftbefehlen.
Kaum zu glauben, aber wahr: Obwohl vom Gesetz her zwingend vorgeschrieben, scheuen sich Richter und Staatsanwälte, ihre Urteile, Beschlüsse und Haftbefehle rechtsgültig zu unterschreiben. Dafür schieben sie Justizangestellte vor. Da heißt es dann nur noch, meist "elektronisch erstellt" oder "maschinengeschrieben": gez. Lohneis Oberstaatsanwalt. Daneben findet sich ein Stempel: beglaubigt: Justizangestellte(r) soundso mit meist unleserlicher Unterschrift. Was beglaubigt diese(r) Justizangestellte(r) da eigentlich? - Dass der Richter oder Staatsanwalt nicht unterschrieben hat? Dass sie(er) selbst für dieses Schreiben verantwortlich ist? - Sind sich die Justizangestellten der Tragweite ihres ungesetzlichen Handelns eigentlich bewusst? - Es ist noch nicht lange her, da wurden DDR-Mauer-Todesschützen verurteilt, weil sie keinen von ihren ehemaligen Vorgesetzten unterschriebenen Schießbefehl vorzeigen konnten. (StPO § 275 Abs. 2, 3 und 4 oder ZPO § 317 Abs. 2).
Weitere Infos zu dem Thema Unterschriften (entsprechende Gesetzestexte, die Auslegung der Gerichte und wie ein rechtsgültige Unterschrift oder Abschrift auszusehen hätte!)
3. Aufhebung des nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 und Wiedereinführung der freien Rechtsberatung, wie es sie bis dahin gab und wie es sie auch heute in allen demokratischen Staaten der Welt gibt. Freie Honorarvereinbarung statt "Rechtsanwalts- gebührenordnung" und "Streitwert".
Unglaublich aber wahr: Auf der Basis des in der BRD ungeniert angewendeten o. g. NS-Gesetzes, das zur Ausschaltung jüdischer und nicht systemkonformer Juristen und zur Privilegierung der NSDAP von den Nazis geschaffen wurde, wird uns auch heute noch vorgeschrieben, daß wir nur behördlich zugelassene (d.h. im Klartext, dem juristischen Standesrecht unterliegende!) Rechtsanwälte mit unserer Verteidigung beauftragen dürfen. Selbst eine unentgeltliche Rechtsberatung ist nach diesem schändlichen Nazi-Gesetz eine strafbewehrte Ordnungswidrigkeit. Heute - wie auch damals im III. Reich - dient dieses Gesetz gleichzeitig auch zur Monopolisierung der Rechtsberatung in den Händen systemkonformer "Rechtsanwälte" und deren finanzielle Belohnung für "mitmachen" und "wegschauen" zum Nachteil der Rechtsuchenden, also zur ungehemmten Abzocke. In österreich wurde das RBerG bereits am 1. Mai 1945 aufgehoben! Siehe auch: www.forumjustizgeschichte.de
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4. Bestrafung der Richter, wenn sie den Beschuldigten die Akteneinsicht in die eigenen Ermittlungsakten verweigern.
Trotz der eindeutigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18.3.1997 wird immer noch der Beschuldigte durch die Richter für dumm verkauft um die Akteneinsicht in die Ermittlungsakten nur Rechtsanwälten zu gewähren. Obwohl der Bundestag wegen weiterer Verstöße den § 147 StPO entsprechend ergänzte, war der Europäische Gerichtshof abermals am 12.3.2003 gezwungen das Recht auf Akteneinsicht für die Beschuldigten auch ohne Anwalt zu betonen. Siehe auch: www.wikipedia.org/wiki/Akteneinsicht
Weitere Infos zur Akteneinsicht (entsprechende Gesetzestexte, Auslegung durch die Gerichte und Selbsthilfemaßnahmen)
5. Zweite Instanz auch am Landgericht
Abschaffung der unsinnigen Regelung, dass am Amtsgericht eine 2. Instanz möglich ist (Berufung), während am Landgericht, wo es um viel bedeutendere Angelegenheiten geht, eine 2. Instanz völlig fehlt.
Weitere Infos zu den Instanzen und was zu beachten ist
6. Strikte Einhaltung und Kontrolle der Gewaltentrennung zwischen den 3 Staatsgewalten:
- Legislative: gesetzgebende Staatsgewalt (Parlament) - Gesetzgebung auf der Basis der Verfassung
- Judikative: richterliche Staatsgewalt (Richter) - Rechtsprechung auf der Basis der Verfassung und der geltenden Gesetze)
- Exekutive: vollziehende Staatsgewalt (Polizei und Staatsanwaltschaft) - Vollzug von Rechtsakten, die Legislative und Judikative auf der Basis der Verfassung und der geltenden Gesetze beschlossen haben
In Bayern und einigen anderen Bundesländern herrscht die Unsitte, daß zwischen der Staatsgewalt Judikative (Richter) und der Staatsgewalt Exekutive (Staatsanwalt) durchgewechselt wird. In Coburg ist die Staatsanwaltschaft sogar im Gerichtsgebäude untergebracht, obwohl sie - zusammen mit der Polizei - zur Staatsgewalt Exekutive gehört! Da die Sitzposition des Staatsanwaltes im Coburger Gerichtssaal genauso erhöht ist wie die des Richters, wird der Anschein erweckt, als ob der Staatsanwalt ebenfalls über die Angeklagten zu Gericht sitzt. Siehe dazu eine Webseite des Richters Udo Hochschild: www.gewaltenteilung.de
Solange Richter in der BRD Parteimitglieder sein können, ist die richterliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet. Stellen Sie sich vor, Sie werden von einem Richter, der der CSU angehört, verurteilt. Wie hoch sind ihre Chancen, dass Sie mit einer Petition im Landtag von München, wo die CSU eine 2/3-Mehrheit im Petitionsausschuss hat, durchkommen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens erreichen? Ein Richter, der sich bereits für die Staatsgewalt Judikative entschieden hat, darf nicht gleichzeitig auch noch in der Staatsgewalt Legislative mitmischen. Auch das Bundesverfassungsgericht wird nach Parteizugehörigkeit besetzt, wodurch die Richter erheblich von ihren Parteien beeinflusst werden. Das hatten wir schon Mal ... !!!
Weitere Infos zu Gewaltentrennung (aktuelle Tatsachen)
7. Die Schöffen sollen tatsächliche Laienrichter sein und nicht durch die Richter beeinflusst werden.
Es herrscht die Unsitte, dass die Schöffen sich ständig bei den Richtern aufhalten, z.B. im Richterzimmer neben dem Gerichtssaal, auch bei der Urteilsfindung! Eine Beeinflussung durch einen hauptamtlichen Richter mit seinem fachchinesisch ist nicht auszuschließen. Wir fordern strikte Trennung von Richtern und Schöffen, wie es auch in den USA üblich ist.
Weitere Infos zu Schöffen
8. Verbot des juristischen Standes?rechtes? als Quelle aller Justizwillkür.
Kaum zu glauben, aber wahr: Wer in der BRD einen juristischen Beruf ausüben will, muss sich einem geheimen Standesrecht unterwerfen, das ausnahmslos alle Organe der Rechtspflege einschließt - Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare - und außergesetzlich bindet. Verstöße dagegen werden systematisch durch einen besonderen standeseigenen Ordnungs- und Kontrollmechanismus geahndet. Kein BRD-Jurist kann es unter diesem psychischen Druck wagen, dagegen zu verstoßen - bei Strafe seiner beruflichen, sozialen oder gar persönlichen Eliminierung. Jeder Angehörige dieses Standes muss nur das Standesrecht fürchten, aber nicht das allgemeine Recht.
Mit diesem rechtsvernichtendem Geheim?recht? haben sich die deutschen Juristen über das Grundgesetz erhoben und die Methoden der Feudalherrschaft für sich selbst in unauffälliger Form wieder eingeführt. Durch die Feudalherren wurde im Mittelalter über missliebige Personen der Reichsbann, die Reichsacht verkündet. Einem so für vogelfrei Erklärten durfte niemand helfen, jeder konnte ihn um Hab und Gut bringen und sogar ungestraft körperlich schädigen oder töten. Viele Justizopfer mussten beispielsweise die leidvolle Erfahrung sammeln, dass sie mit ihren Anzeigen gegen rechtsbeugende Richter (StGB § 344, Verfolgung Unschuldiger oder § 339, Rechtsbeugung durch einen Richter) vor eine ?juristische Gummiwand? laufen. Da die Anzeigen gegen diese Vergehen an die örtliche Staatsanwaltschaft gehen, werden die Ermittlungen gegen rechtsbeugende Richter von deren juristischen Standeskollegen regelmäßig eingestellt.
Solange also das Standes?recht? der Juristen nicht verboten wird, kann es keine fairen Verfahren und keinen Rechtstaat nach dem Grundgesetz geben. Die Dominanz des Standes?rechts? unter Rechtsbruch des Allgemein- und Verfassungsrechts ist ein Hohn auf den Rechtstaat. Deshalb muss das veröffentlichte und geheime Standesrecht für Juristen in der BRD aufgehoben, verboten und die heimliche weitere Befolgung und Beachtung durch Juristen als Verfassungshochverrat geahndet werden.
Weitere Infos zu Standesrecht (Buchtipps, Urteile und Texte)
9. Abschaffung überflüssiger oder illegaler Paragraphen:
a) Beleidigungsparagraph
Andere Länder kommen tatsächlich ohne einen Beleidigungsparagraphen aus, so z.B. Großbritannien.
Der Beleidigungsparagraph ist deshalb illegal, weil er nicht beschreibt, was letztendlich eine Beleidigung darstellt. Das erfährt der ?Täter? erst im Gerichtssaal durch die Meinung des Richters. Es darf aber im Recht nicht sein, dass ich erst im Gerichtssaal erfahre, ob ich eine Straftat begangen habe oder nicht. Es muss bereits vor der Tat durch das entsprechende Gesetz klar ersichtlich sein, dass ich eine Gesetzesübertretung begehe.
Wegen fehlender Definition in dem Beleidigungsparagraphen, was eine Beleidigung ist, fehlt diesem Paragraphen ein wesentliches Merkmal, um überhaupt legal zu sein.
Die Justiz nutzt diesen Paragraphen sehr häufig für sich. Nimmt ein Angeklagter sein legales Recht wahr, einen Antrag auf Befangenheit des Richters zu stellen, kann es passieren, dass der Staatsanwalt den Angeklagten wegen Beleidigung anzeigt und eine Geldstrafe verhängt wird.
Allein in den Jahren 2003 bis 2005 gab es in Deutschland weit über eine halbe Million ?Beleidigungsprozesse?; zum Vergleich: In Großbritannien gab es in demselben Zeitraum nur einen einzigen ?Beleidigungsprozess?.
Weitere Infos zu Beleidigungsparagraph (Hochrechnung über die Kosten, die alleine dieser Paragraph in Deutschland verursacht, aktueller Fall)
10. Freie Abstimmung des deutschen Volkes über eine Verfassung nach Art. 146 GG und die Wiedererlangung der Gültigkeit unserer Gesetze
Am 17.7.1990 wurde unser Grundgesetz durch Streichung des Art. 23 in der der Geltungsbereich des Grundgesetzes festgelegt war, außer Kraft gesetzt. In jedem Gesetz muss aber festgeschrieben sein, wo dieses Gesetz überhaupt gilt. Ohne diese Festlegung erlangt kein Gesetz Gültigkeit, sonst könnte ja jemand kommen und sagen, dass ihm z.B. das französische Gesetz besser gefällt und er sich deshalb auf dieses beruft.
Nach Streichung des Art. 23 hätte die Bundesregierung das deutsche Volk über eine Verfassung abstimmen lassen müssen, was bis heute nicht geschehen ist. Die Folge: Das deutsche Volk hat bis heute weder eine Verfassung, noch einen Friedensvertrag.
Nicht genug: Am 19.4.2006 wurde der Geltungsbereich folgender Gesetze gestrichen: Gerichtsverfassungsgesetz Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (damit ist auch die ZPO nicht mehr gültig) Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (damit ist auch die StPO nicht mehr gültig)
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